VIII-A-00955-NF-02 (BSW – Fraktion)
Einsatz für die Kononowitsch-Brüder

Sehr geehrter Oberbürgermeister Jung,
wertgeschätzte Bürgermeister und Ratsmitglieder,
ehrenwerte Bezirksbeiräte und Ortschaftsräte,
liebe Gäste im Saal und vor den Bildschirmen!

Wertgeschätzte Kollegen,
wir finden den Antrag sehr interessant; was wir so alles im Stadtrat behandeln. Wie ich schon am Mittwoch, 02.04.2025 im Verwaltungsausschuss sagte, ist dieses Thema nicht für uns geeignet, da wir uns hier auf der hohen Ebene des internationalen Staatsrechtes befinden.

Ich möchte mich hier zum Fall Wehrpflicht des Antrages äußern.

Zur rechtlichen Einordnung und Information; alle Staaten, die ein Militär unterhalten, vereidigen Ihre Soldaten auf die Verfassung, auf den Staat, das Volk oder auch auf gekrönte Häupter.

Mit dem Fahneneid verpflichtet sich der Soldat seine Heimat zu verteidigen, auch unter Einsatz des Lebens und er untersteht der militärischen Rechtsprechung.
Diese existiert in den meisten Staaten, die eine lange Militärtradition haben; derzeit in Deutschland nicht üblich.

Seit dem Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan ist die Staatsanwaltschaft Koblenz für militärische Straftaten zuständig.

Es gibt den Tatbestand der unerlaubten Entfernung von der Truppe, der aber zeitlich eingeschränkt ist und meist durch ein nicht pünktliches Erscheinen am Dienstort begründet wird; in der Regel bei Unfällen, Krankheit, usw..

Das absichtliche Nichterschienen am Dienstort erfüllt den Straftatbestand der Fahnenflucht. Das wird im Kriegsfall in der Regel mit der Todesstrafe geahndet.

Fahnenflucht verjährt in der Regel nicht.

Ein Beispiel: In den 1970 und 1980 Jahren flohen einige US-Soldaten in die DDR um ihren möglichen Militärstrafen zu entgegen. Selbstverständlich wurden diese in Zeiten des kalten Krieges nicht ausgeliefert.

Gleich nach dem Fall der Mauer sendeten die US-Army Greifkommandos, die diese Fahnenflüchtlinge einfingen und diese der US-Militärjustiz übergaben.

Wenn wir hier im Stadtrat von Leipzig also beschließen sollten, dass wir uns in die inneren rechtlichen Angelegenheiten eines Staates einmischen sollen, noch dazu, da dieses Land sich im Krieg befindet und dem Militär eine besondere Rolle zugebilligt wird, dann verlassen wir jegliche Höhen der Zuständigkeit.

Wir könnten sogar der Unterstützung der Fahnenflucht bezichtigt werden.

Zuständig ist, sofern begründet, hier der politische Ebene Bundeskanzler.

Wenn wir uns bei diesem Staatsthema einmischen sollen, so könnte man auch von uns verlangen, wir sollen entscheiden, dass eine Kindegärtnerin in Ausbildung am Gymnasium Latein unterrichten muss. Dies würde eventuell funktionieren, wenn diese aus der Schweiz kommt und ihre Muttersprache rätoromanisch ist.

In diesem Fall sehen wir die Antwort der Stadtverwaltung als völlig richtig an.

Dieser Verwaltungsstandpunkt hat nur einen Fehler, Kiew wird immer falsch geschrieben.

Wir lehnen diese Ansinnen des BSW ab.

Danke für die aktive Aufmerksamkeit! (Mittwoch, 16.04.2025)
CHristoph Neumann – Ratsherr
PS: Es gilt das gesprochene Wort!